1/6.12 Inhalt einer Vergütungsvereinbarung

Autor: Senger-Sparenberg

Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) kann jegliche die Entlohnung einer anwaltlichen Tätigkeit betreffende Vereinbarung getroffen werden, auch insoweit herrscht Vertragsfreiheit.

Die Grenze der Sittenwidrigkeit besteht nicht nur nach oben;62)

sondern auch dann, wenn entgegen dem allgemeinen Verbot des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO die Vereinbarung geringerer Vergütung zulässig ist, z.B. in den Fällen des § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO, des § 49b Abs. 3 Satz 2-5 BRAO oder des § 4 Abs. 1 RVG.

Die vom BGH postulierte Kappungsgrenze des Fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühr63)

wurde allerdings vom BVerfG verworfen.64)

Sittenwidrigkeit