OLG Celle - Beschluss vom 18.02.2008
2 W 41/08
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; ZPO § 522 ; RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 421
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 305/06

1,1 Gebühr gem. Nr. 3201 VV-RVG bei Stellung eines Sachabweisungsantrags vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht

OLG Celle, Beschluss vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 2 W 41/08

DRsp Nr. 2008/10446

1,1 Gebühr gem. Nr. 3201 VV-RVG bei Stellung eines Sachabweisungsantrags vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht

»Wird dem Berufungsbeklagten zugleich mit der Berufungsbegründung ein Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Bestimmung einer Berufungserwiderungsfrist zugestellt, kann der Berufungsbeklagte nach Zurückweisung der Berufung im Kostenfestsetzungsverfahren nur eine 1,1 Gebühr gem. Nr. 3201 VV-RVG als "notwendige Kosten" erstattet verlangen, wenn er einen Sachabweisungsantrag schon vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht sowie seine Berufungserwiderung vor Ablauf der dem Berufungskläger zu Stellungnahme gesetzten Frist bei Gericht eingereicht und keine weitere Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt entfaltet hat.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; ZPO § 522 ; RVG -VV Nr. 1000;

Entscheidungsgründe:

I.