(1) In den Fällen des § 2 a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet. (2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96 a entsprechend anzuwenden. (3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach §
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