§ 98 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 98 BRAGO Festsetzung der Gebühren

§ 98 Festsetzung der Gebühren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß. (2) Über die Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung nach Absatz 1 entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs durch Beschluß. (3) Gegen den Beschluß ist Beschwerde nach den Vorschriften der § 304 bis § 310, § 311a der Strafprozeßordnung zulässig. (4) 1Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. 2Kosten werden nicht erstattet.