§ 93 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 93 BRAGO Gnadengesuche

§ 93 Gnadengesuche

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1Für die Vertretung in einer Gnadensache erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 20 bis 260 Euro . 2Sie steht ihm auch dann zu, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.