Der Kläger hatte gegen die Beklagte Stufenklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich erhoben. Auskunft begehrte er allein über den Wert einer von der Beklagten gehaltenen Lebensversicherung. Diesen Wert zu beziffern hatte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 2001 aufgefordert, in welchem es heißt:
"Wir fordern ihre Mandantin auf ausführlich über die Höhe des zum Datum der Zustellung des damaligen Scheidungsantrages maßgeblichen Wertes zu geben."
Dieses Schreiben ließ die Beklagte unter dem 19. September 2001 folgendermaßen beantworten:
"Zur Feststellung der von Ihnen gewünschten Beträge ist eine Berechnung durch die X Lebensversicherungs-AG erforderlich.
Diese liegt noch nicht vor. Wir kommen unaufgefordert, sobald diese vorliegt, auf die Sache zurück."
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