1Durch die Gebühren der §§ 83 bis 86 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger entgolten. 2Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist, und die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs. 3 Für die Tätigkeit im Verfahren über die Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a der Strafprozessordnung) erhält der Rechtsanwalt die Gebühren gesondert.
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