(1) 1Unbeschadet der Sätze 2 und 3 bestimmen die Leitungen der Gerichte nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Kammern oder Senate des jeweiligen Gerichts. 2Die Zahl der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten und der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten bestimmt das Justizministerium. 3Die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten erfolgt nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben. (2)
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