§ 6 EuRAG
FNA: 303-19
Fassung vom: 09.03.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607 vom 05.10.2021

§ 6 EuRAG Berufliche Stellung

§ 6 Berufliche Stellung

EuRAG ( Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland )

(1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und Dreizehnten Teils sowie § 207 a der Bundesrechtsanwaltsordnung. (2) 1Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161 a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. 2An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung endet die Mitgliedschaft der verurteilten Person in der Rechtsanwaltskammer. (3)