Die Erinnerung des Beklagten ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO), fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Das Rechtsmittel bleibt in der Sache selbst aber ohne Erfolg. Der Beklagte hat es im Prozeßvergleich vom 5.März 2002 übernommen, die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weshalb er die insgesamt von der Klägerin vorgeschossenen Gerichtskosten zur Hälfte an die Klägerin zu erstatten hat. Daß dem Beklagten durch Beschluß der Zivilkammer vom 5.7.2002 Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist, hat gem. § 123 ZPO auf seine Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluß, daher können nach § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch vom Gegner gezahlte Gerichtskosten vom Vergleichsschuldner zu erstatten sein.
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