§ 53 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 08.10.2023

§ 53 ArbGG Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter

§ 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) 1Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. 2Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens. (2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.