§ 32 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 32 BRAGO Vorzeitige Beendigung des Auftrags

§ 32 Vorzeitige Beendigung des Auftrags

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat, so erhält er nur eine halbe Prozeßgebühr. (2) Das gleiche gilt, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.