§ 3 JustGNRW
FNA: 300-2
Fassung vom: 26.01.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen - Entfesselungspaket I, GV. NRW. S. 172 vom 22.03.2018

§ 3 JustGNRW Untere Justizbehörden

§ 3 Untere Justizbehörden

JustGNRW ( Justizgesetz Nordrhein-Westfalen )

(1) Untere Justizbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die den Mittelbehörden nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und Staatsanwaltschaften. (2) Untere Justizbehörden nach Absatz 1 sind die Verwaltungsgerichte, die Land- und Amtsgerichte, die Sozialgerichte, die Arbeitsgerichte und die Staatsanwaltschaften.