§ 27 RPflG
FNA: 302-2
Fassung vom: 14.04.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51 vom 22.02.2023

§ 27 RPflG Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte

§ 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht berührt. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden.