OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.09.2001
8 Wx 118/00
Normen:
KostO § 26 § 26 Abs. 1 § 32 § 15 Abs. 5 ; DMBilG § 56 ;
Fundstellen:
NZG 2002, 486
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3/00

§ 26 KostO gemeinschaftsrechtswidrig

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2001 - Aktenzeichen 8 Wx 118/00

DRsp Nr. 2002/1315

§ 26 KostO gemeinschaftsrechtswidrig

§ 26 KostO ist mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der EG-Richtlinie69/355 vom 2. 12. 1997 nicht vereinbar.

Normenkette:

KostO § 26 § 26 Abs. 1 § 32 § 15 Abs. 5 ; DMBilG § 56 ;

Gründe:

I.

Gegen die frühere L GmbH, aus der die Erstbeschwerdeführerin und jetzige Beschwerdegegnerin hervorgegangen ist (im Folgenden nur: Gesellschaft), hat die Gerichtskasse Potsdam für das Amtsgericht Neuruppin mit Kostenrechnung vom 30.03.1995 für mehrere Eintragungen im Handelsregister Gebühren angesetzt, darunter für die Eintragung einer Kapitalerhöhung um 425.000,00 DM eine Gebühr von 616,00 DM. Nachdem die Gesellschaft diese und eine weitere Kostenrechnung vom 26.06.1997 beglichen hatte, hat sie mit Schriftsätzen vom 23.11.1999 und 13.12.1999 gegen die jeweiligen Kostenansätze Erinnerung eingelegt mit der Begründung, diese verstießen gegen das (europäische) Gemeinschaftsrecht.