§ 24 a RPflG
FNA: 302-2
Fassung vom: 14.04.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51 vom 22.02.2023

§ 24 a RPflG Beratungshilfe

§ 24 a Beratungshilfe

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Absatz 4 des Beratungshilfegesetzes; 2. die dem Amtsgericht nach § 3 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte. (2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.