§ 1686 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.