§ 15 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409 vom 22.12.2023

§ 15 VwGO (Hauptamtliche Richter)

§ 15 (Hauptamtliche Richter)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist. (2) weggefallen (3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.