§ 130 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 130 BRAGO Übergangvon Ansprüchen auf die Bundes- oder Landeskasse

§ 130 Übergangvon Ansprüchen auf die Bundes- oder Landeskasse

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Soweit dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Bundes- oder Landeskasse auf diese über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden. (2)