§ 109 JustGNRW
FNA: 300-2
Fassung vom: 26.01.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen - Entfesselungspaket I, GV. NRW. S. 172 vom 22.03.2018

§ 109 JustGNRW Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts

§ 109 Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts

JustGNRW ( Justizgesetz Nordrhein-Westfalen )

(1) 1Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich zwingender bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen sowie der Absätze 2 und 3 in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. 2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. (2) In den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern. (3)