§ 10 RPflG
FNA: 302-2
Fassung vom: 14.04.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51 vom 22.02.2023

§ 10 RPflG Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

1Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.