OLG Celle - Beschluss vom 12.03.2004
8 W 105/04
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2005, 72
OLGReport-Celle 2004, 343
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 126/03

- Erstattung der Fahrt- und Reisekosten des Hausanwalts eines Unternehmens zum Prozessgericht - Erstattung der Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten

OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 8 W 105/04

DRsp Nr. 2004/6668

- Erstattung der Fahrt- und Reisekosten des Hausanwalts eines Unternehmens zum Prozessgericht - Erstattung der Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten

»1. Unterhält ein Unternehmen keine eigene Rechtsabteilung, sondern beauftragt bei rechtlichen Streitfragen einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort, so sind dessen Fahrt und Reisekosten zum Prozessgericht grundsätzlich erstattungsfähig. Ob dem Unternehmen die Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung möglich und zumutbar ist, bleibt demgegenüber in der Regel außer Betracht (hier: Verbraucherschutzverein). 2. Lässt die Partei in diesen Fällen den Termin vor dem Gericht durch einen Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts wahrnehmen, so sind die Kosten der Einschaltung des Unterbevollmächtigten dann nicht erstattungsfähig, wenn sie die fiktiven Reisekosten des am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten wesentlich, d. h. in der Regel um mehr als 10 % übersteigen. In einem solchen Fall sind aber zumindest die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG) und begründet.