KG - Beschluss vom 05.09.2007
1 Ws 122/07
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 644
NJ 2008, 84
RVGreport 2007, 462
Rpfleger 2008, 98
StRR 2007, 350
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2007

[Haft-] Zuschlag auch bei sog. offenem Vollzug

KG, Beschluss vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 122/07

DRsp Nr. 2008/20877

["Haft"-] Zuschlag auch bei sog. offenem Vollzug

1. Es kommt für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht darauf an, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die konkrete Erschwernisse der Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Folge haben. 2. Der Zuschlag fällt daher ebenfalls an, wenn sich der Angeklagte im offenen Vollzug befindet.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4;

Gründe:

Rechtsanwalt ## ist dem damaligen Angeklagten, der nach seiner Inhaftierung am 13. April 2004 einen Tag später in den offenen Vollzug verlegt worden ist, am 26. Mai 2006 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. In seinem Antrag auf Kostenfestsetzung hat er sowohl die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr als auch die Terminsgebühr jeweils mit Haftzuschlag gemäß den Nrn. 4101, 4113 und 4115 VV RVG in Höhe von insgesamt 104,00 EUR nebst Umsatzsteuer geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Festsetzung der Haftzuschläge mit der Begründung ab-gelehnt, dass aufgrund des offenen Vollzugs durch die Inhaftierung des Angeklagten keine erschwerte anwaltliche Tätigkeit besonders zu vergüten sei. Die Erinnerung des Rechtsanwalts hat das Landgericht Berlin durch den angefochtenen Beschluss verworfen. Die dagegen gerichtete, gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassene Beschwerde hat Erfolg.