KG - Beschluss vom 11.01.2024
8 U 24/22
Normen:
BGB § 280; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 86;
Fundstellen:
MDR 2024, 631
NZM 2024, 413
MK 2024, 101
r+s 2024, 522
NJW-RR 2024, 764
Vorinstanzen:
LG Berlin II, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 104/20

Zumutbarkeit von Sicherheitsvorkehrungen beim Schaffen einer Gefahrenquelle; Verursachung eines Brandes durch das Aufladen eines Akkus

KG, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen 8 U 24/22

DRsp Nr. 2024/7358

Zumutbarkeit von Sicherheitsvorkehrungen beim Schaffen einer Gefahrenquelle; Verursachung eines Brandes durch das Aufladen eines Akkus

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 13.01.2022, Az. 8 O 104/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 86;

Gründe

A.