VG Sigmaringen - Beschluss vom 21.07.2023
9 K 1445/23
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StVO § 45 Abs. 9;

Qualifizierte Gefährdung der Wohnbevölkerung durch Motorradlärm; Rechtfertigung des Erlasses entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnungen; Atypisch hoher Motorradanteil an Wochenenden respektive Feiertagen

VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.07.2023 - Aktenzeichen 9 K 1445/23

DRsp Nr. 2024/9001

Qualifizierte Gefährdung der Wohnbevölkerung durch Motorradlärm; Rechtfertigung des Erlasses entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnungen; Atypisch hoher Motorradanteil an Wochenenden respektive Feiertagen

Orientierungssätze: Ein atypisch hoher Motorradanteil an Wochenenden respektive Feiertagen und die hieraus resultierenden Lärmimmissionen können mit Blick auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten (hier: Tal- und Schluchtenlage, schallverstärkende ) eine qualifizierte Gefährdung der Wohnbevölkerung durch Lärm darstellen, die den Erlass entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnungen rechtfertigen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500 festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StVO § 45 Abs. 9;

Gründe

Der sachdienlich verstandene Antrag des Antragstellers,