Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2022 wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2021 und des Teilanerkenntnisses vom 12. Mai 2022 wird aufgehoben, soweit die Erstattungsforderung den Betrag von 802,24 € übersteigt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung des Beklagten und beruft sich auf eine Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die am 7. Juli 2001 geborene Klägerin bezog im streitbefangenen Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2019 in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern und Geschwistern vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
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