OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.02.1999 (A 1 S 123/98) - DRsp Nr. 1999/10063
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen A 1 S 123/98
DRsp Nr. 1999/10063
1. Die Betätigung als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung unterfällt dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1GG. Die bei der Entscheidung über die amtliche Anerkennung vorgenommene Bedürfnisprüfung berührt zwar nur die Berufsausübung, beeinflußt aber den Wettbewerb und greift daher sowohl nach den wirtschaftlichen Folgen als auch nach den rechtlichen Voraussetzungen intensiv in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1GG ein. 2. § 16 Abs. 2 Satz 2 FeV ist nichtig, weil die in dieser Bestimmung vorgesehene konkrete Bedürfnisprüfung nach der Wesentlichkeitstheorie nicht in einer Rechtsverordnung normiert werden darf. 3. § 66 Abs. 2 Satz 2 FeV ist darüber hinaus auch deshalb mit Art. 12 Abs. 1GG unvereinbar, weil die dort vorgesehene konkrete Bedürfnisprüfung unverhältnismäßig stark in die Freiheit der Berufsausübung eingreift. 4. Gegen die Gültigkeit des § 66 Abs. 2 Satz 1 FeV beziehen keine Bedenken. Dieser läßt sich auf eine gesetzliche Ermächtigung zurückführen, die ihrerseits den an sie zu stellenden Gültigkeitsanforderungen genügt und ist i.V. m. Anlage 14 mit Art. 12 Abs. 1GG vereinbar.