GG Art. 14 ; StVO § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 118
VG Saarland - Urteil vom 09.12.1997 (3 K 95/97) - DRsp Nr. 1998/18322
VG Saarland, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 3 K 95/97
DRsp Nr. 1998/18322
1. Auch Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die generell in der StVO geregelt sind (hier: Parken gegenüber Ein- und Ausfahrten ist bereits durch gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3StVO verboten), können durch konkrete Anordnungen dann verdeutlicht werden, wenn ihre Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich den Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres erkennbar sind (wie BVerwG, DÖV 1971, 461 = DVBl 1971, 268; BayVGH, BayVBl 1995, 85) 2. Ein Anwohner einer Straße hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Regelungen gegenüber seiner Garagenausfahrt, wenn er das Befahren seiner Garage durch bauliche oder sonstige Umgestaltungen auf seinem Grundstück verbessern kann (wie BVerwG, DÖV 1971, 461 = DVBl 1971, 268; BayVGH, BayVBl 1995, 85 = ZfS 1995, 40 - L -).
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