AG Oberhausen - 27.05.1997 (34 C 450/96) - DRsp Nr. 1998/1533
AG Oberhausen, vom 27.05.1997 - Aktenzeichen 34 C 450/96
DRsp Nr. 1998/1533
Mangels greifbarer Leitorientierung zur Ermittlung der Vergütung für SV-Gutachten im Kfz-Bereich ist das ZSEG entsprechend heranzuziehen.Bei einer SV-Tätigkeit mit durchschnittlicher Schwierigkeit liegt ein Stundensatz von 80 DM im oberen Vergütungsbereich, der wegen der gewerbsmäßigen Ausübung des SV entsprechend § 3 Abs. 3ZSEG um 50 % auf 120 DM anzuheben ist.Aufgewendete Nebenkosten sind gesondert in Rechnung zu stellen.