AG Bitburg - Urteil vom 06.06.1997 (5 C 216/97) - DRsp Nr. 1998/18246
AG Bitburg, Urteil vom 06.06.1997 - Aktenzeichen 5 C 216/97
DRsp Nr. 1998/18246
1. Die Rechtsschutzversicherung des Halters eines Unfallfahrzeugs hat ihren Versicherungsnehmer von den Verteidigerkosten des berechtigten Fahrers des Kfz aus einem gegen diesen geführten Verkehrs-OWi-Verfahren freizuhalten. 2. § 84 Abs. 2BRAGO ist auf die Anwaltsgebühren im OWi-Verfahren anzuwenden. 3. Die Höhe seiner Gebühren bestimmt der Anwalt aus dem einschlägigen Gebührensatzrahmen nach seinem billigen Ermessen, wobei die Mittelgebühr für alle Normalfälle gilt.