LG Bamberg - 28.09.1995 (1 O 531/92) - DRsp Nr. 1996/29513
LG Bamberg, vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 1 O 531/92
DRsp Nr. 1996/29513
Der SVT muß eine Abfindung der Direktansprüche eines Verletzten trotz des gesetzlichen Forderungsübergangs gegen sich gelten lassen, wenn im Zeitpunkt der Abfindung ernsthaft nicht damit zu rechnen war, daß der Verletzte in das Erwerbsleben wieder eingegliedert werden und Rentenansprüche erwerben könne.