OVG Saarland - Beschluß vom 02.04.1991 (1 W 197/90) - DRsp Nr. 1994/14138
OVG Saarland, Beschluß vom 02.04.1991 - Aktenzeichen 1 W 197/90
DRsp Nr. 1994/14138
1. Die Einrichtung der dem Linienverkehr dienenden Bushaltestelle durch Anbringung eines Haltestellenschildes (Zeichen 224 nach § 41 Abs. 2 Nr. 4StVO) stellt einen Verwaltungsakt dar. 2. Gelegentlich durch wartende Busse vorkommende Zufahrtshindernisse zu den auf dem Privatgrundstück liegenden Garagen lassen die Einrichtung der Haltestelle nicht als eindeutig rechtswidrig erscheinen.