Der Kl., ein Libanese, beantragte beim Bekl. die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis unter Vorlage seines libanesischen Führerscheins und einer Bescheinigung der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle beim Innenministerium der Republik Libanon, daß er Inhaber eines libanesischen, bis zum 13.12.2010 gültigen Führerscheins sei. Der Bekl. lehnte diesen Antrag ab, nachdem er eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut eingeholt hatte, der zufolge erfahrungsgemäß im Libanon »echte« Führerscheine, d.h. von der zuständigen Stelle formal richtig ausgestellte Papiere, ohne Schulung und Prüfung gegen Zahlung relativ geringer Summen zu erhalten seien.
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