»... Nach den Grundsätzen des Großen Senats [des BAG] vom 10. 11. 1961 stellen auch Schäden des ArbNehmers an seinen eingebrachten Sachen Aufwendungen dar, die analog § 670 BGB der ArbGeber ohne Vorliegen eines eigenen Verschuldens ersetzen muß (Gefährdungshaftung), wenn der ArbNehmer bei Ausübung einer gefährlichen Arbeit einen Schaden erlitten hat, dieser außergewöhnlich ist und der ArbNehmer deshalb nach Art des Betriebes oder der Natur der Arbeit damit nicht zu rechnen brauchte (BAG GS AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung). Für die Fälle von Schäden am Fahrzeug des ArbNehmers aus Anlaß einer Dienstfahrt hat das BAG in Fortentwicklung dieser Rechtspr. folgende Grundsätze aufgestellt:
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