Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund einer über die Fahrbahn laufenden Katze
AG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 24.11.1989 - Aktenzeichen 3 C 367/89
DRsp Nr. 1994/15962
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund einer über die Fahrbahn laufenden Katze
Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil das vorausfahrende Fahrzeug wegen einer Katze am Wegrand stark abbremst, so ist eine Haftungsverteilung von 1/5 zu 4/5 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs angemessen.