Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Mai 1989 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,### DM festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14.12.1988, mit der dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen wurde, zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats abgelehnt. Auch nach der Überzeugung des Senats besteht der dringende Verdacht, daß der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (Art. 2 § 7 EntlG).
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