OVG Hamburg - Urteil vom 27.04.1989 (Bf II 42/87) - DRsp Nr. 1994/14056
OVG Hamburg, Urteil vom 27.04.1989 - Aktenzeichen Bf II 42/87
DRsp Nr. 1994/14056
1. Die durch eine Parkuhr ausgesprochenen Verkehrsbeschränkungen sind Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). 2. Wenn die an einer Parkuhr erlaubte Parkzeit um mehr als zwei Stunden überschritten ist, darf die zuständige Verwaltungsbehörde das geparkte Fahrzeug abschleppen lassen, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen.