An das
Amtsgericht ...
- Bußgeldabteilung -
... (Anschrift)
vorab per Telefax: ...
Az.: ...
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen Johann Haider
werden folgende
Rechtsbeschwerdeanträge
gestellt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts ...vom 20.11.2015 im Rechtsfolgenausspruch nach dem Ermessen des Rechtsbeschwerdegerichts abgeändert.
Zur
Begründung
wird Folgendes ausgeführt:
Es wird die allgemeine Sachrüge erhoben. Der vom Amtsgericht angenommene Bußgeldtatbestand der lfd. Nr. 242.1 BKat, der von einem Regelsatz von 1.000 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot ausgeht, wenn der Betroffene bereits eine einschlägige Voreintragung im Fahreignungsregister hat, liegt nicht vor.
Das Amtsgericht hat die Eintragung im Fahreignungsregister seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Dies ist fehlerhaft, weil für die Entscheidungen im Ergebnis ein Beweisverwertungsverbot nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG a.F. besteht.
Für die Bemessung der Tilgungsfristen dieser Eintragungen ist § 65 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), Nr. 3 StVG a.F. einschlägig, da es sich bei der vom Amtsgericht verwerteten Eintragung um einen sogenannten Altfall handelt. Das sind solche Eintragungen, die bis zum 30.04.2014 im Verkehrszentralregister aufgenommenen worden sind.
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