Die Urteilszustellungen vom 23. und 26. April 2020 an die Verteidiger der Angeklagten sind unwirksam.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Revisionsbegründungsfristen des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO durch die bisherigen Urteilszustellungen in Lauf gesetzt worden sind. Denn diese sind unwirksam.
1. Nach § 273 Abs. 4 StPO darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. Ein Verstoß hiergegen macht die Zustellung wirkungslos und setzt deshalb die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1976 –
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|