Die Beklagte, die als "A. -S. V. GmbH" firmiert, handelt mit exklusiven Automobilen, insbesondere mit Sportwagen und sogenannten Oldtimern. Auf Grund "verbindlicher Bestellung" vom 18. November 1994 erwarb der Kläger bei ihr einen gebrauchten Sportwagen "Cobra Replica" für 73.000 DM. Der Bestellung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, die in Ziffer VII einen generellen Gewährleistungsausschluß enthalten, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften jedoch ausdrücklich unberührt lassen.
Bei der Beschreibung der individuellen und technischen Merkmale des Fahrzeugs in dem Bestellformular war in dem vorgedruckten Feld "Kilowatt (PS) lt. Fz. -Brief" das Wort "Kilowatt" durchgestrichen und die Zahl "300" handschriftlich eingetragen.
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