BGH, Urteil vom 18.06.1980 - Aktenzeichen VIII ZR 185/79
DRsp Nr. 1994/5139
Zusicherung der Fabrikneuheit eines Fahrzeugs
1. Im Verkauf eines Neuwagens (Pkw) durch den Kraftfahrzeughändler liegt grundsätzlich die Zusicherung, daß das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein. 2. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist auch dann nicht mehr "fabrikneu", wenn diese Schäden vor der Übergabe an den Käufer durch Nachlackierung ausgebessert worden sind. 3. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr "fabrikneu", wenn er vor der Übergabe an den Käufer eine ungeklärte Fahrstrecke von über 200 km zurückgelegt hat.