Zusatzzeichen Landwirtschaftlicher Verkehr frei kommt Hobbygärtnern nicht zugute
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 5 A 1533/01
DRsp Nr. 2003/16605
Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" kommt Hobbygärtnern nicht zugute
»Das Zusatzzeichen 1026-36 "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" nimmt Fahrten, die nur der hobbygärtnerischen Landbestellung dienen, nicht von dem durch Zeichen 250 StVO "Verbot für Fahrzeuge aller Art" verfügten Verkehrsverbot aus.«