Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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