LG Cottbus, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 15/05
Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Straßenbauarbeiten
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 13 U 18/07
DRsp Nr. 2008/3584
Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Straßenbauarbeiten
Weist die Fahrbahn im für den Verkehr deutlich erkennbaren Baustellenbereich Abfräsungen im Umfang von 9 m Breite, 22 m Länge und 10-12 cm Tiefe auf, liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn hierauf nicht gesondert hingewiesen wird.