Zur offenen Aushändigung von Gerichts- und Behördenpost an Strafgefangene
1. Zwar bestehen gewichtige Zweifel, ob die angegriffenen Entscheidungen die Bedeutung und die Tragweite des Brief- und Postgeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1GG für die Art und Weise der Übergabe von Behörden- und Gerichtspost an die Gefangenen durch die Justizvollzugsanstalt zutreffend gewürdigt haben.2. Da sich die Vollzugspraxis mittlerweile jedoch geändert hat, handelt es sich bei den Grundrechtseingriffen um in der Vergangenheit zurückliegende Einzelfälle mit der Folge, dass die Annahme der Verfassungsbeschwerden nicht mehr geboten ist.
Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 93a Abs. 2BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Sie haben weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).
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