Der Kläger war Eigentümer eines bei der Beklagten vollkasko-versicherten PKW Mercedes-Benz mit einer Selbstbeteiligung von DM 1.000,-- .Bei einem Verkehrsunfall in Italien kam es zwischen dem Fahrzeug des Klägers und einem bevorrechtigten PKW zu einem Verkehrsunfall, weil der Kläger ein Stoppschild übersehen hatte, das rechts vor der Straßeneinmündung stand. Am Fahrzeug des Klägers entstand unfallbedingt ein Schaden von DM 22.413,16. Die Beklagte lehnte die beantragte Versicherungsleistung mit der Begründung ab, der Kläger habe den Versicherungsfall grobfahrlässig verursacht, weshalb sie nach § 61 VVG leistungsfrei sei.
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