Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen anlässlich des Verkehrsunfalls von 12.06.2006 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag.
Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Ehemann der Klägerin als deren Repräsentant anzusehen ist und den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
1.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|