I.
Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag, den er mit der Beklagten im Jahre 2002 abgeschlossen hat. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen für die Privat- und die private Tierhalter-Haftpflichtversicherung zugrunde (Bl. 8 ff. GA). Unter Nr. 1.7 der Besonderen Bedingungen ist Folgendes geregelt: 'Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.'
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