Die Berufung erweist sich als unbegründet.
Dem Kläger stehen Schadenansprüche gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalles vom 13. Februar 2000 gegen 12:20 Uhr in #######, #######, nicht zu.
Das Landgericht hat aus zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen dem Kläger Ersatz der von ihm geltend gemachten Schäden nur zu 40 % zugesprochen und wegen des darüber hinaus gehenden Betrages wegen eines dem Kläger anzulastenden Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteils die Klage abgewiesen. Auf die Ausführungen der Kammer wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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