Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche wegen der Folgen des Sturzes am 19.04.2000 in dem von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Linienbus der Beklagten zu 1) zu.
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